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Führerscheinklassen

Klasse B:

Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht bis 3500 kg und maximal 8 Personen, außer dem Fahrer.

 

Anhängerregelung

Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht bis 750kg immer erlaubt

Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht über 750 kg erlaubt, wenn das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht überschreitet.

 

Einschluss der Klassen AM und L

Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre beim begleiteten Fahren.

 

Klasse B96

Kfz der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht.

Das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination darf 3500 kg überschreiten, jedoch nicht größer als 4250 kg sein.

 

Voraussetzung ist die Klasse B

Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre beim begleiteten Fahren

 

Klasse BE

Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässigem Gesamtgewicht des Anhängers über 750 kg, aber maximal 3500 kg.

 

Voraussetzung ist die Klasse B

Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre beim begleiteten Fahren

 

Klasse AM

Zweirädrige Kleinkrafträder mit:

- bbH max. 45 km/h

- Hubraum max. 50 Kubikzentimeter bei Verbrennungsmotoren

- Leistung max. 4 kW bei Elektromotoren

 

Dreirädrige Kleinkrafträder mit:

- bbH max. 45 km/h

- Hubraum max. 50 Kubikzentimeter bei Fremdzündungsmotoren

- Leistung max. 4kW bei Diesel-/Elektromotoren

 

 

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit:

- bbH max. 45 km/h

- Hubraum max. 50 Kubikzentimeter bei Fremdzündungsmotoren

- Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor

- Leermasse Max. 350 kg


Mindestalter 15 Jahre

 

Klasse A1

Krafträder mit:

- Hubraum max. 125 Kubikzentimeter

- Leistung max. 11 kW

- Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern

- Hubraum über 50 Kubikzentimeter(bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h

- Leistung max 15 kW

 

Einschluss der Klasse AM


Mindestalter 16 Jahre

 

Klasse A2

Krafträder mit:

-Leistung max. 35 kW

- Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg

 

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

 

Einschluss der Klassen Am und A1

Mindestalter 18 Jahre

 

Klasse A

Krafträder mit:

- Hubraum über 50 Kubikzentimeter oder

- bbH über 45 km/h

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit:

- Hubraum über 50 Kubikzentimeter (bei Verbrennungsmotoren) oder

- bbH über 45 km/h

- Leistung über 15 kW

 

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

 

Einschluss der Klassen Am, A1 und A2

 

Mindestalter

- 20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf 2

- 21 Jahre für Trikes

- 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb

  

Klasse L

Zugmaschinen

- Für land-und forstwirtschaftliche Zwecke

- bbH max. 49 km/h

- mit Anhänger darf max. 25 km/h gefahren werden

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit:

- bbH max 25 km/h

- auch Anhänger

Mindestalter 16 Jahre


Klasse B196 (Schlüsselzahl 196 für die Klasse B)

Das bedeutet: Wer mindestens 25 Jahre alt und seit fünf Jahren im Besitz der Klasse B ist, wird nach einer Schulung mit neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (vier Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis) die Berechtigung erhalten, in Deutschland Leichtkrafträder der Klasse A1 zu führen.


Klasse B197 (Schlüsselzahl 197 für die Klasse B) Gültig ab 01.04.2021

Die Ausbildung für die Klasse B und die praktische Prüfung werden auf einem Automatik-Fahrzeug absolviert. Zusätzlich müssen mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug und eine 15minütige Testfahrt mit Schaltung gemacht werden. Dies hat den Vorteil, dass nach bestandener Prüfung mit Schaltfahrzeug und Automatikfahrzeug gefahren werden darf. 


Mofa

Mindestalter 15 Jahre

Mit der Mofa-Prüfbescheinigung ist man berechtigt, einsitzige Roller und Mofas mit max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit und Elektro – und Verbrennungsmotor bis 50 Kubikzentimeter zu fahren.